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Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem
Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Genossenschaften gelten als Kaufleute im
Sinne des Handelsgesetzbuches, soweit dieses
Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
Artikel 12.
Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus
dem Genossenschaftsvermögen nicht befriedigt
werden können, haften ihnen alle Genossen-
schafter, ohne daß diesen die Einrede der Thei-
lung zusteht, für die Ausfälle solidarisch und
mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Soli-
darhaft kann von einem Genossenschaftsgläu-
biger nur geltend gemacht werden, wenn im
Falle der Gant die Boraussetzungen des Ar-
tikels 51 vorliegen, oder wenn die Eröffnung
der Gant nicht erfolgen kann.
Wer in eine bestehende Genossenschaft ein-
tritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern
für alle von der Genossenschaft auch vor seinem
Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen
Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Dieeiner Genossenschaft beigetretenen Frauens-
personen können in Betreff der dadurch ein-
gegangenen Verpflichtungen auf die geltenden
Rechtswohlthaten der Frauen sich nicht be-
rufen.
Artikel 13.
Die Privatgläubiger eines Genossenschafters
sind nicht befugt, die zum Gepnossenschafts-
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder
Rechte, oder einen Antheil an denselben zum
Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung
in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der
Erccution, des Arrestes oder der Beschlag-
nahme kann für sie nur dasjenige sein, was
der Genossenschafter selbst an Zinsen und an
Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und
was ihm im Falle der Auflösung der Ge-
nossenschaft oder des Ausscheidens aus der-
selben bei der Auseinandersetzung zukommt.
Artikel 14.
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt
auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren
Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht
an dem Vermögen eines Genossenschafters kraft
des Gesetzes oder aus einem anderen Rechts-
grunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfand=
recht erstreckt sich nicht auf die zum Genossen-
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen
und Rechte, oder auf einen Antheil an den-
selben, sondern nur auf dasjenige, was in
dem letzten Satze des vorigen Artikels be-
zeichnet ist.
Jedoch werden die Rechte, welche an dem
von einem Genossenschafter in das Vermögen
der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande
bereits zur Zeit des Einbringens bestanden,
durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt.
Artikel 15.
Eine Compensation zwischen Forderungen