Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem 
Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
Genossenschaften gelten als Kaufleute im 
Sinne des Handelsgesetzbuches, soweit dieses 
Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 
Artikel 12. 
Insoweit die Genossenschaftsgläubiger aus 
dem Genossenschaftsvermögen nicht befriedigt 
werden können, haften ihnen alle Genossen- 
schafter, ohne daß diesen die Einrede der Thei- 
lung zusteht, für die Ausfälle solidarisch und 
mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Soli- 
darhaft kann von einem Genossenschaftsgläu- 
biger nur geltend gemacht werden, wenn im 
Falle der Gant die Boraussetzungen des Ar- 
tikels 51 vorliegen, oder wenn die Eröffnung 
der Gant nicht erfolgen kann. 
Wer in eine bestehende Genossenschaft ein- 
tritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern 
für alle von der Genossenschaft auch vor seinem 
Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen 
Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Dieeiner Genossenschaft beigetretenen Frauens- 
personen können in Betreff der dadurch ein- 
gegangenen Verpflichtungen auf die geltenden 
Rechtswohlthaten der Frauen sich nicht be- 
rufen. 
Artikel 13. 
Die Privatgläubiger eines Genossenschafters 
sind nicht befugt, die zum Gepnossenschafts- 
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder 
Rechte, oder einen Antheil an denselben zum 
Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung 
in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der 
Erccution, des Arrestes oder der Beschlag- 
nahme kann für sie nur dasjenige sein, was 
der Genossenschafter selbst an Zinsen und an 
Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und 
was ihm im Falle der Auflösung der Ge- 
nossenschaft oder des Ausscheidens aus der- 
selben bei der Auseinandersetzung zukommt. 
Artikel 14. 
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt 
auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren 
Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht 
an dem Vermögen eines Genossenschafters kraft 
des Gesetzes oder aus einem anderen Rechts- 
grunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfand= 
recht erstreckt sich nicht auf die zum Genossen- 
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen 
und Rechte, oder auf einen Antheil an den- 
selben, sondern nur auf dasjenige, was in 
dem letzten Satze des vorigen Artikels be- 
zeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an dem 
von einem Genossenschafter in das Vermögen 
der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande 
bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, 
durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
berührt. 
Artikel 15. 
Eine Compensation zwischen Forderungen
	        
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