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schaft oder zu der Benennung des Vorstandes
ihre Unterschrift hinzufügen.
Artikel 20.
Die Genossenschaft wird durch die vom
Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechts-
geschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist
gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im
Namen der Genossenschaft geschlossen worden
ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es
nach dem Willen der Contrahenten für die
Genossenschaft geschlossen werden sollte.
Die Befugniß des- Vorstandes zur Ver-
tretung der Genossenschaft erstreckt sich auch
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen,
für welche nach den Gesetzen eine Special-
vollmacht erforderlich ist. Zur Legitimation
des Vorstandes bei allen, das Hypotheken-
wesen betreffenden Geschäften und Anträgen
genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß
die darin zu bezeichnenden Personen als Mit-
glieder des Vorstandes in das Genossenschafts-
register eingctragen sind.
Artikel 21.
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegen-
über v. flichtet, die Beschränkungen einzu-
halten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder
durch Beschlüsse der Generalversammlung für
den Umsang seiner Befugniß, die Genossen-
schaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen
dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung
der Befugniß des Vorstandes, die Genossen-
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schaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.
Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die
Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder
Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse
Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll,
oder daß die Zustimmung der Gencralber-
sammlung, eines Verwaltungsrathes, eincs
Ausfsichtsrathes oder eines anderen Organes
der Genossenschaft für einzelne Geschäfte er-
fordert ist.
Artikel 22.
Eide Namens der Genossenschaft werden
durch den Vorstand geleistet.
Artikel 23.
Jede ganze oder theilweise Aenderung im
Personal des Vorstandes muß von dem ganz
oder theilweise erneuten Vorstande gemeinschaft-
lich in Person oder in beglaubigter Form dem
Handelsgerichte zur Eintragung in das Ge-
nossenschaftsregister und öffentlichen Bekannt-
machung angemeldet und dabei wegen Einrei-
chung der Legitimation und Zeichnung Seitens
der neu Eintretenden das in Art. 18 Verord-
nete beobachtet werden.
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimi-
stische Stellvertreter eines oder mehrerer Vor-
standsmitglieder gewählt werden.
Dritten Personen kann die Aenderung nur
insoferne entgegengesetzt werden, als in Betreff
dieser Aenderung die in Art. 46 des Handels-