Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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schaft oder zu der Benennung des Vorstandes 
ihre Unterschrift hinzufügen. 
Artikel 20. 
Die Genossenschaft wird durch die vom 
Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechts- 
geschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist 
gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im 
Namen der Genossenschaft geschlossen worden 
ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es 
nach dem Willen der Contrahenten für die 
Genossenschaft geschlossen werden sollte. 
Die Befugniß des- Vorstandes zur Ver- 
tretung der Genossenschaft erstreckt sich auch 
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, 
für welche nach den Gesetzen eine Special- 
vollmacht erforderlich ist. Zur Legitimation 
des Vorstandes bei allen, das Hypotheken- 
wesen betreffenden Geschäften und Anträgen 
genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß 
die darin zu bezeichnenden Personen als Mit- 
glieder des Vorstandes in das Genossenschafts- 
register eingctragen sind. 
Artikel 21. 
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegen- 
über v. flichtet, die Beschränkungen einzu- 
halten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder 
durch Beschlüsse der Generalversammlung für 
den Umsang seiner Befugniß, die Genossen- 
schaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen 
dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung 
der Befugniß des Vorstandes, die Genossen- 
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schaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 
Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die 
Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder 
Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter 
gewissen Umständen oder für eine gewisse 
Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, 
oder daß die Zustimmung der Gencralber- 
sammlung, eines Verwaltungsrathes, eincs 
Ausfsichtsrathes oder eines anderen Organes 
der Genossenschaft für einzelne Geschäfte er- 
fordert ist. 
Artikel 22. 
Eide Namens der Genossenschaft werden 
durch den Vorstand geleistet. 
Artikel 23. 
Jede ganze oder theilweise Aenderung im 
Personal des Vorstandes muß von dem ganz 
oder theilweise erneuten Vorstande gemeinschaft- 
lich in Person oder in beglaubigter Form dem 
Handelsgerichte zur Eintragung in das Ge- 
nossenschaftsregister und öffentlichen Bekannt- 
machung angemeldet und dabei wegen Einrei- 
chung der Legitimation und Zeichnung Seitens 
der neu Eintretenden das in Art. 18 Verord- 
nete beobachtet werden. 
Dasselbe gilt für den Fall, daß interimi- 
stische Stellvertreter eines oder mehrerer Vor- 
standsmitglieder gewählt werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur 
insoferne entgegengesetzt werden, als in Betreff 
dieser Aenderung die in Art. 46 des Handels-
	        
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