Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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gesetzbuches in Betreff des Erlöschens der Procura. 
bezeichneten Voranssetzungen vorhanden sind. 
Artikel 24. 
Zur Behändigung von Vorladungen und 
anderen Zustellungen an die Genossenschaft ge- 
nügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des 
Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzu- 
zeichnen befugt ist, geschieht. 
Artikel 25. 
Der Vorstand ist verbunden, dem Handels- 
gerichte am Schlusse jedes Quartals über den 
Eintritt und Austritt von Genossenschaftern 
schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich 
im Monat Januar ein vollständiges alphabe- 
tisch geordnetes Verzeichniß der Genossenschafter 
einzureichen. 
Das Handelsgericht berichtigt und vervoll- 
ständigt danach die Liste der Genossenschafter. 
Artikel 26. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tra- 
gen, daß die erforderlichen Bücher der Genossen- 
schaft geführt werden. — 
Der Vorstand muß in den ersten sechs Mo- 
naten jedes Geschäftsjahres die Bilanz des ver- 
flossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der 
vorjährigen Bekanntmachung ausgenommenen 
oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der zur 
Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossen- 
schafter veröffentlichen. 
Die Bücher der Genossenschaft sind während 
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zehn Jahren vom Tage des darin geschehenen 
letzten Eintrags an aufzubewahren. 
Zur Entlastung des Vorstandes bei Able- 
gung der Rechnung können nicht Personen be- 
stellt werden, welche an der Geschäftsführung 
Theil genommen haben, wohl aber Personen, 
welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung 
zusteht. 6 
Artikel 27. 
Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser 
ihrer Eigenschaft außer den Grenzen ihres 
Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes 
oder des Gesellschaftsvertrages entgegen han- 
deln, haften persönlich und solidarisch für den 
dadurch entstandenen Schaden. 
Sie sind, wenn sie in der Generalversamm- 
lung die Erörterung von Anträgen gestatten 
oder nicht hindern, welche auf keine geschäft- 
lichen Zwecke, sondern auf öffentliche Angele- 
genheiten gerichtet sind, wegen Vergehens an 
Geld bis zu dreihundert Gulden zu bestrafen. 
Artikel 28. 
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande 
einen Aufsichtsrath (Verwaltungsrath, Aus- 
schuß) an die Seite setzen, welcher von den 
Genossenschaftern aus ihrer Mitte, jedoch mit 
Ausschluß der Vorstandsmitglieder, gewählt wird. 
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht 
derselbe die Geschäftsführung der Genossenschaft 
in allen Zweigen der Verwaltung. Er kann 
sich von dem Gange der Angelegenheiten der
	        
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