Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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XIII. 
Es wurde ferner allseltig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbe- 
halten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. Is., betreffend den außerordemlichen Geldbedarf, 
die Militär= und Marine-Verwaltung nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. Is., 
betriffend die St. Gotthards-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts 
zum Bundesgesetze würde erklärt werden können. 
XIV. 
In Erwägung der in Ziffer III S. b enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen 
wurde — mit besonderer Bezlehung auf die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart: 
G. 1. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortificationen 
von Neu-Ulm und die im bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt 
werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande. 
KS. 2. 
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres lmmobilen Materials in das 
ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Ei- 
genthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materlals gilt bis auf Weiteres die 
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials 
der vormaligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Krast bleibt. 
. 3. 
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche auf- 
gehoben. 
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Elgenthum, wird nach den der 
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Principien behandelt. 
g. 4. 
Dielenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, betreffs welcher der Bundesvertrag 
vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten —
	        
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