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XIII.
Es wurde ferner allseltig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbe-
halten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. Is., betreffend den außerordemlichen Geldbedarf,
die Militär= und Marine-Verwaltung nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. Is.,
betriffend die St. Gotthards-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts
zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
XIV.
In Erwägung der in Ziffer III S. b enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen
wurde — mit besonderer Bezlehung auf die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart:
G. 1.
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortificationen
von Neu-Ulm und die im bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt
werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.
KS. 2.
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres lmmobilen Materials in das
ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Ei-
genthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materlals gilt bis auf Weiteres die
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials
der vormaligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Krast bleibt.
. 3.
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche auf-
gehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Elgenthum, wird nach den der
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Principien behandelt.
g. 4.
Dielenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, betreffs welcher der Bundesvertrag
vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten —