Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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in Berlin zusammengetreten, um die Zustimmung Württembergs, Badens und Hessens zu 
dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern und, 
soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns zu der zwischen dem Norddeut- 
schen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu 
dieser Verfassung mit Württemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben, nach gegenseltiger Vorlegung und Anerken- 
nung ihrer Vollmachten, constatirt, daß Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen dem 
Norddeutschen Bunde und Bayern über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses am 23. 
November d. Is. zu Varsailles abgeschlossenen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schluß- 
protokolle von demselben Tage zustimmen, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der 
Verabredung unter I des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, der zwischen dem 
Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, dem Protokolle d. d. Versailles den 
15. November d. Is. angeschlossenen Verfassung des Deutschen Bundes und den in diesem 
Protokolle getroffenen Verabredungen, sowie dem zu Berlin am 25. November. d. Is. un- 
terzeichneten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits, und 
Württemberg andererseits über den Beitritt der letzteren zu der vorerwähnten Verfassung, den 
in dem Schlußprotokolle zu diesem Vertrage getroffenen Verabredungen und der Militär- 
Convention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg vom 21./25. Novem- 
ber l. Is. zustimmt. 
Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der gegenwärtigen 
Verhandlung als durch die Ratisication derjenigen Urkunden genehmigt angesehen werden 
soll, auf welche sich die gegenwärtige Verhandluug bezieht. 
gez. v. Friesen. Delbrück. v. Lutz. Mittnacht. 
gez. v. Freydorf. Hofmann. Türckheim. 
J. 
Mit Zustlmmung der sämmtlichen betheiligten Regierungen wurde der Artikel 1II K. 
des Hauptvertrages zwischen Bayern und dem Norddeutschen Bunde vom Relchstage in nach- 
folgender Fassung angenommen: 
„Die unter Ziffer II, §. 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangs-Bestim- 
mung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbe- 
tracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkelt mannigfaltiger Umgestaltung 
27“ 
Beilage V.
	        
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