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anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung im Zusammenhange stehender
Gesetze und Etmichtungen Anwendung nur im Betreff des Wahlgesetzes
für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869
(Art. 79, Nro. 13).
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf An-
gelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen
Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten."“
II.
Für H. II des Schluß-Protokolls ist in gleicher Weise vom Reichstage folgende Fas-
sung angenommen:
„Von Seite des königlich preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß
unter der Gesetzgebungs-Befugniß über Staatsbürgerrecht nur das Recht ver-
standen werden solle, die Bundes= und Staatsangehbrigkeit zu regeln und den
Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Confessionen durchzuführen,
daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle,
unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in
einem einzelnen Staate befugt sel.“
III.
Im Eingange der Bundes-Verfassung ist an Stelle der Worte:
„Dieser Bund wird den Namen „Deutscher Bund“ führen“
zu setzen:
„Dieser Bund wird den Namen „Deutsches Reich“ führen.“
IV
Der erste Absatz des Artikels 11 der Bundesverfassung hat nachstehende Fassung er-
halten:
„Das Präsidium des Bundes steht dem Kbnige von Preußen zu, welcher den
Namen „Deutscher Kaiser“ führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich
zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu
beglaubigen und zu empfangen."“