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Anhang zu Beilage I—V.
Verfassung des Norddeutschen Bundes
(verkündet im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 Nr. 1 durch Publicandum vom
26. Juli 1867.)
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit
der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-
Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine
Hoheit der Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont,
Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer
Linic, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur
Lippe, der Senat der frelen und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen,
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres
Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein,
für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebletes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes,
sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des
Norddeutschen führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
J.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklen-
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-