Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Anhang zu Beilage I—V. 
Verfassung des Norddeutschen Bundes 
(verkündet im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 Nr. 1 durch Publicandum vom 
26. Juli 1867.) 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Mecklenburg-Strelitz, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Hoheit 
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen- 
Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen-Altenburg, Seine 
Hoheit der Herzog zu Sachsen-Coburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer 
Linic, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur 
Lippe, der Senat der frelen und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres 
Staatsgebietes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, 
für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen 
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebletes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, 
sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des 
Norddeutschen führen und wird nachstehende 
Verfassung 
haben. 
J. 
Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklen- 
burg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-
	        
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