209 210
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältuiß zu dem Heilmatslande
wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehbrigen gleichmäßig Anspruch auf den
Bundesschutz.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen die
nachstehenden Angelegenheiten:
1) Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats= und Niederlassungsverhältnisse,
Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, ein-
schließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den
Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwendenden
Steuern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grund-
sätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeiuen Bestimmungen über das Bankwesen:
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der
deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer con-
sularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse
der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasser-
straßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle;
10) das Post= und Telegraphenwesen;
11) Bestimmungen üÜber die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Ctvilsachen
und Erledigung von Requisitionen überhaupt,
12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels= und
Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;