Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

211 212 
14) das Militärwesen des Bundes und der Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medicinal= und Beterinärpolizei. 
Artikel b. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. 
Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundes- 
gesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen und die Kriegsmarine gibt, wenn im 
Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Prästdiums den Aus- 
schlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
LI. 
Bundesrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen 
die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen 
Deutschen Bundes vertheilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, 
Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 
17 Stimmen 
führt, — 
Sachsen. 4 
Hessen 1 
Mecklenburg Schwerin 2 
Sachsen-Weimar 1 
Mecklenburg-Strelitz 1 
Oldenburg 1 
Braunschweig 2 
Sachsen-Meiningen 1 
Sachsen-Altenburg 1 
Sachsen-Coburg-Gotha 1 
Anhalt 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.