Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

218 214 
Schwarzburg-Rudolstadt 1 
Schwarzburg-Sondershausen 1 
Waldeck 1 
Reuß älterer Linie 1 
Reuß jüngerer Linie ..1 
Schaumburg-Lippe.....1 
Lippe. ... 1 
##beck 1 
Bremen 1 
Hamburg .. . . 1 
Summa . . 43 
Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, 
wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich 
abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht insttuirte Stimmen werden nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und 
das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung 
erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Präfidialstimme den Ausschlag. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
4) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll- und Steuerwesen, 
4) für Handel und Verkehr, 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundes- 
staaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die 
Mitglieder der Ausschüsse zu 1 und 2 werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der 
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