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übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede
Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheldenden
Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen
Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und
muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Reglerung zu
vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt
worden sind. Nlemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Relchstages seln.
Artikel 10.
Dem Bundespräsidlum liegt es ob, den Mitglledern des Bundesrathes den üblichen
diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV.
Bundespräsidinm.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Auslbung desselben
den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu
beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände bezlehen, welche
nach Artikel 4 in den Bereich der Bundesgesetzgebung geh5hren, ist zu ihrem Abschluß die
Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages
erforderlich.
Artikel 12.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu er-
öffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt, und kann