Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und von dem 
Bundesfeldherrn zu vollstrecken. 
Die Execution kann bis zur Segquestration des betreffenden Landes und seiner Regie- 
rungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe 
von Anordnung der Execution, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß 
zu geben. 
V. 
Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit gehelmer Abstimmung 
hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu 
erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt 
worden ist. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wemm ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundesstaat ein be- 
soldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit 
welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und 
Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl 
wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind dffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den böffentlichen Sitzungen des Reichs- 
tages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Bundes Gesetze vorzu- 
schlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflöfung des Reichs-
	        
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