Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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tages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums 
erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 
60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach 
der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen 
nicht Übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er 
regelt seinen Geschäftsgang und seine Disciplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt 
scknen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und Schriftführer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Be- 
schlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder er- 
forderlich. 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge 
und Instructionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung 
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder discip- 
linarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungs- 
periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
	        
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