Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten 
die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu 
Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheldung auf, und fließen die Poslüberschüsse 
in ungetheilter Aufrechmung nach dem in Art. 49 enthaltenen Grundsatze der Bundescasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jehre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote 
des Postüberschusses wiro alljährlich vorweq die Hälfte dem Bundes-Präsidium zur Dis- 
position gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Post- 
einrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
IX. 
Marine und Schifffahrt. 
Artikel 63. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheltliche unter preußlschem Oberbefehl. Die Or- 
ganisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
o5, welcher die Offleiere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst 
den Mannschaften eldlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen. 
Der zur Gründunz und Eehaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden 
Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundescasse bestritten. 
Die gesammte secmännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinen- 
personals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum 
Dlenste in der Bundesmarine verpflichtet. 
Die Verthellung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen 
Bevblkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Ge- 
stellung zum Landheere in Abrechnung. 
Artikel b4. 
Die Kauffahrteischlffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkelt der Seeschiffe zu 
bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Be- 
dingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
	        
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