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XI.
Bundes Kriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht
vertreten lassen.
Artikel 68.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundes-
staaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch
Prägravationen einzelner Staaten oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche
Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt
zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der
Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei
Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf
Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher elne längere
als zwölffährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Ver-
pfklchtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des
Bundesheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich dicejenigen Bestim-
mungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänmer gelten.
Artikel 00.
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. December 1871 auf
Ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den
einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens Präsenzstärke des
Heeres im Wege der Bundesgese#tzgebung festgestellt.
Artikel 61.
Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte