Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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XI. 
Bundes Kriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht 
vertreten lassen. 
Artikel 68. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundes- 
staaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch 
Prägravationen einzelner Staaten oder Classen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche 
Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt 
zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der 
Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 
20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei 
Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf 
Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher elne längere 
als zwölffährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Ver- 
pfklchtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des 
Bundesheeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich dicejenigen Bestim- 
mungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänmer gelten. 
Artikel 00. 
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. December 1871 auf 
Ein Procent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den 
einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens Präsenzstärke des 
Heeres im Wege der Bundesgese#tzgebung festgestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte
	        
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