248 244
preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu
ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und
Rescripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär-Straf-
gerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli
1843, die Bestimmungen Über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Ein-
quartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. jür Krieg und Frieden.
Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das Bundes-
Präsidium ein umfassendes Bundes-Militärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur
verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben
gehdrigen Einrichtungen sind bis zum 31. December 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich
sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert sünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl
der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl.
Abschnitt XII.
Die Zahlung dieser Beiträge begiunt mit dem ersten des Monats nach Publication
der Bundesverfassung.
Nach dem 31. December 1871 müssen dlese Beträge von den einzelnen Staaten des
Bundes zur Bundescasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60
interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundes-
Gesetz abgeändert ist. 6
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrich-
tungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Ver-
fassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt.
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in
Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als
Bumdesfelbdherrn steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende RNummern durch die ganze Bundesarmee. Für