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auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die ctwaigen Ueber-
schüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und
aus dem Post= und Telegrophenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit
dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht
eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium aus-
geschrieben werden.
Artitel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können
jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art. 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat
über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur
Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem
Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetzgebung
die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Bundes
erfolgen.
XIII.
Schlichtung von Streitig keiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Ejistenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung
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