Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eincs 
Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, ciner Behörde oder eines öffentliches Be- 
amten des Bundes, während tieselben in der Ausübung ihres Beiufes begriffen sind oder 
in Beziehung auf ihren Beruf, turch Wort, Schrift, Diuck, Zelchen, bildliche oder andere 
Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurthellt und bestraft nach Maßgabe 
der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen 
eine gleiche gegen den einzelnen Bundcsstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, 
seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu 
richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Art. 74 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, 
welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Lan- 
desverrath zu qualifickren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht der drei 
freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz. 
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Oberappel- 
latlonsgerichts erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundes- 
gesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkelt der Gerichte in den einzelnen Bundes- 
staaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen. 
Artikel 76. 
Streltigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher 
Natur und daher von den competenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf An- 
rufen des einen Theiles von dem Bundesrathe erledigt. 
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Versassung nicht eine Be- 
hörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles 
der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes- 
gesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall elner Justizverweigerung eintritt, und auf ge- 
setzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob,
	        
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