Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Verkündigung stattfindenden 
Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bis- 
herigen Wahlgesetze für den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Ver- 
ordnungen und Reglements ihre Gültigkeit. 
Urkundlich unter Un serer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Beilage VII. 
Reglement 
zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 
31. Mai 1869. 
Der Bundesrath hat auf Grund des §F. 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag des 
Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 beschlossen, das nachstehende, für das ganze 
Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen. 
8. 1. 
Für jede Gemeinde (Ortscommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß 8. 8 
des Gesetzes und nach Anleitung des unter Lit. A. anliegenden Formulars von dem 
Gemeindevorstande (Communevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Guts- 
bezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle 
nach den §#. 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu 
verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt 
werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der-
	        
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