Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden 
Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist 
(§. 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufsklärung Dienlichen im Pro- 
tokolle anzugeben. 
. 18. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Wahl- 
vorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, 
der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Candidaten in das Protokoll auf, ver- 
merkt neben demselben jede dem Candidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In 
gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste 
(&. 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unter- 
schreiben und dem Protoekolle beizufügen ist. 
K. 19. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kenn- 
zeichen versehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erken- 
nen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wähl- 
baren Person verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
K. 20. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §F. 13 des Gesetzes einer Beschlußfas- 
sung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem 
Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültig= 
keitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
	        
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