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Inbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllocale und die Wahlvorsteher unverändert,
soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllocale nach dem Er-
messen der zur Bestimmung hierüber nach den IF. 6 und 8 des Reglements berufenen Be-
hörden geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8 des Reglements bekannt zu
machen, ohne daß jedoch hiefür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen
Bekanntmachungen (S§. 8 und 30 des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu
werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in orts-
üblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeinde-
Vorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wic bei der ersten
Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlacten zu trennen und den Wahl-
Vorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet
nicht statt.
K. 32.
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so emscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Wahlcommissars gezogen wird.
§. 33.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlcommissar in
Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise,
daß er nach §. 4 des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen
acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.
g. 34.
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für ungültig erklärt, hat
die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
Für dieselbe gelten die Vorschristen des g. 31 des Reglements mit der Maßgabe, daß
bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im K. 8 des Reglements bestimmte achttägige
Frist einzuhalten ist.