Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages 
während des Laufes derselben Legislaturperlode Erisatzwahlen statlfinden. Tritt dieser Fall 
jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten 
Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wöhlerlisten, er- 
neuert werden. 
. 35. 
Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über 
die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlcommissar unverzüglich der zu- 
ständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der Centralverwaltungsbehörde zur weiteren 
Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat. 
G. 36. 
Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verwaltungs- 
Organisation nach den §#§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 zur Zeit zuständigen Behörden 
welst das unter lit. D anliegende Verzeichniß nach. 
Berlin, den 28. Mai 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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