Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Das deutsche Reich wurde neu aufgerichtet. 
Die Kräfte der Nation sind zusammengefaßt, 
um dem deutschen Gebiete nach Außen wirk- 
samen Schutz zu gewähren und die gemein- 
same Wohlfahrt zu fördern. 
Bayern wird dem in Einigkeit verbundenen 
Gesammt-Vaterlande mit Aufrichtigkeit anhän- 
gen und an der Erfüllung seiner großen Auf- 
gabe mitarbeiten. 
Je rückhaltloser aber die Hingebung ist, die 
Bayerns König und Volk dem Reiche entgegen- 
Gegeben München, den 18. Februar 1871. 
Lud 
Graf v. Pray. v. Pfrehschner. 
v. sut. 
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bringen, desto weniger werden Beide aus den 
Augen verlieren, daß das schöne Land, dem sie 
zunächst gehören, seine volle Pflicht als Glied 
des Ganzen nur dann wird erfüllen können, 
wenn es ein festes, durch inneren Frieden starkes 
Gemeinwesen bleibt. Was dem Theile Stärke 
verleiht, frommt auch dem Ganzen. 
Indem Wir die gegenwärtige Versammlung 
schließen, entbieten Wir Unseren Lieben und 
Getreuen die Versicherung Unserer König- 
lichen Huld und Gnade. 
wig. 
v. Schlör. 
v. Praun. 
Erhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Gencralsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
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