Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Titel I. 
Bestand der Vorjahre. 
8. 1. 
Die nachträglichen Einnahmen und Aus- 
gaben der IX. Finanzperlode sind mit jenen 
der früheren Jahre und Finanzperioden zu 
vereinigen und auf den Bestand der IX. Fi- 
nanzperiode und zurück vorzutragen. 
Die Credite für Beträge, welche von den 
auf die Ueberschüsse der VIII. und IX. Fi- 
nanzperiode und zurück hingewiesenen Ver- 
wendungen noch nicht vollständig zur Reali- 
sirung gelangt sind, werden hiemit für wir- 
kungslos und aufgehoben erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
1) der noch unverwendete Rest an der — 
burch das Finanzgesetz vom 10. November 
1861 Tit. I K. 4 Nr. 17 für Pensionen 
und Unterstützungen der Angehbrigen der 
früheren Lottoanstalt bewilligten Summe; 
2) der unverwendete Rest an der im Budget 
für die IX. Flnanzperiode bewilligten Summe 
für Zuschüsse zur Verbesserung der Lage des 
rentamtlichen Hilfspersonals; 
3) die noch unverwendeten Reste von den 
— durch Finanzgesetz vom 10. November 
1861 K. 4 Ziff. 4 und durch den Landtags- 
abschied vom 10. Juli 1865 KC. 16, sodann 
durch das Finanzgesetz vom 16. Mai 1868 
Bellage C Cap. VI K. 3, Cap. VII K. 6 
und Cap. VIII K. 6 bewilligten Crediten 
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für Landbauten der Justizverwaltung, der 
inneren Verwaltung und für Cultusbauten, 
dann für Ergänzung der inneren Einrichtung 
der Gerichte; 
4) diein der IX. Finanzperiode für Straßen-, 
Brücken= und Wasserneubautenertheilten Credite, 
insoweit sie in der genannten Periode nicht ver- 
wendet wurden. 
Vorstehende Creditreste werden während des 
Laufes der X. Finanzperiode aufrecht erhalten 
und haben dem Bestande der Vorjahre zur 
Last zu bleiben. 
8. 2. 
Die Summe von 430,000 fl., welche durch 
6. 2 des Finanzgesetzes vom 16. Mal 1868 
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich 
ergebenden Entganges an Ausständen der IX. 
Finanzperiode zugewiesen wurde, geht im 
gleichen Betrage auf die X. Finanzperiode 
über, wogegen am Schlusse dieser Periode 
ein gleicher Betrag für den Dienst der nächst- 
folgenden Periode verfügbar zu stellen ist. 
K. 3. 
Der aus veräußerten Berg= und Hütten- 
werken und deren Zugehbrungen noch vor- 
handene Activrest wird dem allgemeinen Staats- 
güter-Kaufschillingsfonde zugewiesen. 
g. 4. 
Das Verlagscapital wird auch für die 
X. Finanzperiode auf 7 Millionen Gulden 
festgesetzt.
	        
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