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Titel I.
Bestand der Vorjahre.
8. 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Aus-
gaben der IX. Finanzperlode sind mit jenen
der früheren Jahre und Finanzperioden zu
vereinigen und auf den Bestand der IX. Fi-
nanzperiode und zurück vorzutragen.
Die Credite für Beträge, welche von den
auf die Ueberschüsse der VIII. und IX. Fi-
nanzperiode und zurück hingewiesenen Ver-
wendungen noch nicht vollständig zur Reali-
sirung gelangt sind, werden hiemit für wir-
kungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1) der noch unverwendete Rest an der —
burch das Finanzgesetz vom 10. November
1861 Tit. I K. 4 Nr. 17 für Pensionen
und Unterstützungen der Angehbrigen der
früheren Lottoanstalt bewilligten Summe;
2) der unverwendete Rest an der im Budget
für die IX. Flnanzperiode bewilligten Summe
für Zuschüsse zur Verbesserung der Lage des
rentamtlichen Hilfspersonals;
3) die noch unverwendeten Reste von den
— durch Finanzgesetz vom 10. November
1861 K. 4 Ziff. 4 und durch den Landtags-
abschied vom 10. Juli 1865 KC. 16, sodann
durch das Finanzgesetz vom 16. Mai 1868
Bellage C Cap. VI K. 3, Cap. VII K. 6
und Cap. VIII K. 6 bewilligten Crediten
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für Landbauten der Justizverwaltung, der
inneren Verwaltung und für Cultusbauten,
dann für Ergänzung der inneren Einrichtung
der Gerichte;
4) diein der IX. Finanzperiode für Straßen-,
Brücken= und Wasserneubautenertheilten Credite,
insoweit sie in der genannten Periode nicht ver-
wendet wurden.
Vorstehende Creditreste werden während des
Laufes der X. Finanzperiode aufrecht erhalten
und haben dem Bestande der Vorjahre zur
Last zu bleiben.
8. 2.
Die Summe von 430,000 fl., welche durch
6. 2 des Finanzgesetzes vom 16. Mal 1868
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich
ergebenden Entganges an Ausständen der IX.
Finanzperiode zugewiesen wurde, geht im
gleichen Betrage auf die X. Finanzperiode
über, wogegen am Schlusse dieser Periode
ein gleicher Betrag für den Dienst der nächst-
folgenden Periode verfügbar zu stellen ist.
K. 3.
Der aus veräußerten Berg= und Hütten-
werken und deren Zugehbrungen noch vor-
handene Activrest wird dem allgemeinen Staats-
güter-Kaufschillingsfonde zugewiesen.
g. 4.
Das Verlagscapital wird auch für die
X. Finanzperiode auf 7 Millionen Gulden
festgesetzt.