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sterien und Staatsanstalten bestimmten Etats-
summen sind mit Ausnahme der Erhebungs,
dann der Betriebs-, Productions= und Ge-
winnungskosten bei den einzelnen Verwal-
tungszweigen und vorbehaltlich der in §. 5
Abs. 2 gegenwärtigen Gesetzes ertheilten Er-
mächtigung in der Regel unüberschreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich,
daß die für seinen Geschäftskreis festgesetzten
Summen zu den bestimmten Zwecken ver-
wendet werden, und er hat die Etats seines
Ministeriums und der demselben untergebenen
Verwaltungszweige zu vertreten.
s. 9.
Zur Deckung des Bedarfs der Staats-
Schulden-Tilgungsanstalt werden nachstehende
Dotationen bestimmt:
1) Für die allgemeine (alte und neue)
Staatssch uld:
a) Zinscasse.
Aus dem Reinertrage des Malzaufschlages
einschließlich des Steuerbeischlages der Pfalz
von 100,000 fl. — der wirkliche Bedarf zur
Verzinsung aller Gattungen der allgemeinen
Staatsschuld.
b) Tilgungscasse:
Zur Heimzahlung des neuen allgemeinen
Anlehens vom Jahre 1857 zu 44 Procent
(Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 1855)
sind die eingehenden Ablbsungeschillinge der
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Staatsgrundrenten nach den diesfallsigen ge-
setzlichen Bestimmungen zu verwenden.
Die Tilgung der übrigen Gattungen der
allgemeinen Staatsschuld mit Einschluß des
Annuitätenanlehens von 1852 und des Prä-
mienanlehens von 1866 hat aus den Malz-
Aufschlags-Erträgnissen nach dem wirklichen
Bedarfe zu erfolgen.
Zur Abzahlung an der alten vor dem
Jahre 1848 entstandenen Schuld wird der
Betrag von jährlich 880,000 fl. bestimmt
und soll in jedem Jahre wenigstens Eine
Endziffer der verloosbaren alten Schuld auf
Inhaber und Namen mittelst Verloosung zur
Heimzahlung gebracht werden.
An dem Militäranlehen des Jahres 1855
sollen jährlich : Procent des Gesammtbetrages
aller bis 1. October 1866 ausgenommenen
Militäranlehen durch Verloosung zur Rückzah-
lung gebracht und die Militäranlehen vom
Jahre 1859 und der späteren Jahre erst
alsdann zur Verloosung beigezogen werden,
wemn die Militäranlehen der vorausgegangenen
Jahre vollständig getllgt sind.
2) Für die Pensions-Amortisation
Casse:
Aus den Malzaufschlags-Erträgnissen der
zur Bestreitung der Pensionen benöthigte
wirkliche Bedarf.
Außer den am Ende der IX. Finanzpe-
riode bestehenden Pensionen — mit Einschluß