Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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der in Gemäßheit des §. 20 des Landtags- 
abschiedes vom 10. Juli 1865 und des §. 11 
Ziff. 2 Abs. 2 lit h des Finanzgesetzes vom 
16. Mai 1868 bisher bereits angewiesenen 
Unterstützungen der hilfobedürftigen Kriegs- 
veteranen — werden vom 1. Januar 1870 
an auf die Pensions-Amortisationscasse weiter 
Überwiesen: 
a) die pragmatischen Ruhegehalte und Pen- 
sionen von Beamten der k. Steuerkataster- 
Commission und ihrer Hinterlassenen im Ma- 
rimalbetrage von 1,305 fl. 
b) Unterhaltsbeiträge für Witt- 
wen und Waisen von Bediensteten 
der Steuerkataster-Commisson im 
Maximalbetrage von — 
c) Sustentationen entbehrlich 
gewordener Bediensteter der Steuer- 
koster-Commission und ihrer Hin- 
terlassenen im Maximalbetrage von 47,505 fl. 
d) Unterhaltsbeiträge von Witt- 
wen und Waisen vormaliger Lotto- 
collecteure im Maximalbrtrage von 
e)Alimentationen für Aufseher 
und Arbeiter aufgelöster Berg= und 
Hüttenwerke und deren Hinterlas- 
senen im Maximalbetrag von 
f diepragmatischen Ruhegehalte 
der vormaligen Stadtcommissariats- 
Officianten und die Pensionen und 
Unterhaltungsbeiträge ihrer Hinter- 
lassenen im Maximalbetrage von 
3,400 fl. 
3,087 fl. 
3,400 fl. 
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die seinerzeit anfallenden prag- 
matischen Pensionen der in Folge 
einer Reorganisation des Bauwesens 
in Ruhestand tretenden Beamten und 
ihrer Relicten im Betrage von 20,000 fl. 
3) Für die Eisenbahn bau-Dotationscasse. 
Von dem Reinertrage der Bahnrente der 
zur Verzinsung und gesetzlichen Tilgung der 
vor dem 1. Januar 1869 aufgenommenen 
Eisenbahnanlehen, dann zur Bestreitung der 
Verwaltungskosten erforderliche wirkliche Bedarf. 
Von der Gesammtsumme der bis zum 
Schlusse des Jahres 1868 ausgenommenen 
Elsenbahnanlehen ist der Betrag von /8 Pro= 
cent jährlich durch Verloosung zur Heimzah- 
lung zu bringen. 
An den Verloosungen haben die 4½ pro- 
centigen Eisenbahnanlehen aus den Jahren 
1852 bis 1854, dann die vor dem Jahre 
1863 ausgenommenen 4 procentigen Eisen- 
bahnanlehen mit ganzjährigen Zinscoupons 
Theil zu nehmen. 
Der nach Deckung des Bedarfs für Ver- 
zinsung und gesetzliche Heimzahlung der Eisen- 
bahnanlehen sich ergebende Ueberschuß der 
Bahnrente ist, wie seither, bis zum Betrage 
von 326,000 fl. zur allmähligen Heimzahlung 
des Guthabens der alten Schuld an die 
Eisenbahnbau-Dotationscasse zu verwenden. 
4) Für die Grundrenten-Ablösungscasse. 
Aus den Malzausschlags-Erträgnissen:
	        
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