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a) der zur Ergänzung des wirklichen Be-
darfes für Verzinsung der in Folge des
Gesetzes vom 4. Juni 1848 bestehenden
Grundrenten-Ablösungsschuld, sowie
b) der zur Deckung des Bedarfes für Ver-
wallungs= und Erhebungskosten ersor-
derliche Zuschuß.
Die den Bedarf der Staatsschuldentilgungs-
Anstalt Übersteigenden Einnahmen an Auf-
schlagsgefällen und der Eisenbahnrente, sowie
Minderausgaben an dem voranschlägigen Be-
darfe dieser Anstalt werden zur Bestreitung
der Bedürfnissedes laufenden Dienstes bestimmt.
Sollten jedoch die Reinerträgnisse des Malz-
Aufschlages oder der Eisenbahnrente zur Be-
streitung der auf dieselben hingewiesenen Aus-
gaben der Staatsschuldentilgungsanstalt nicht
ausreichen, so find die erforderlichen Zuschüsse
aus den Actioresten der Staatsschuldentilgungs-
Hauptcasse der VIII. Finanzperiode und nach
deren Erschöpfung eventuell aus der k. Central-
Staatscasse zu entnehmen.
G. 10.
Dem Etat für die active Armee werden
die Preise der darunter begriffenen und mit
— fl. 15 kr. für ein Pfund Fleisch,
11 30 Schäffel Korn,
6 Pk& 5 r Haber,
1 24 " einen Centner Heu und
1 „ 12 „ „ „ Stroh
veranschlagten Naturalien in der Art garan-
tirt, daß geringere Preise dem Reichsreserve-
sonde zu gut und höhere demselben zur Last
geschrieben werden sollen.
Die Durchschnittsfonds des ordentlichen
Militäretats für Kleidung, Ausrüstung und
Kasernirung werden als von einer Finanz=
periode auf die andere Übertragbar erklärt.
G. 11.
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai
1868 über die Vollendung der Donau-Cor-
rection im Regierungsbezirke Schwaben und
Neuburg durch die jeweiligen Finanzgesetze
zu bestimmende Summe wird für die X. Fi-
nanzperiode auf jährlich 200,000 fl. festgescht.
Titel III.
Staats-Einnahmen.
12.
Zur Bestreitung der in Tit. II festgeschten
Verwaltungs= und Staatsausgaben werden
außer dem nach K. 2 des gegenwärtigen Ge-
setzes der X. Finanzperiode zugewiesenen Be-
trage von 430,000 fl. die budgetmäßigen
Einnahme-Etats der IX. Finanzperiode be-
stimmt.
Ausgenommen hirvon sind die für die IX.
Finanzperiode bestandenen Uebergänge aus der
VIII. Finanzperiode (Cap. I der Beilage A
zum Finanzgesetze für die IX. Finanzperiode
vom 16. Mai 1868) und der nach Art. 2