Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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a) der zur Ergänzung des wirklichen Be- 
darfes für Verzinsung der in Folge des 
Gesetzes vom 4. Juni 1848 bestehenden 
Grundrenten-Ablösungsschuld, sowie 
b) der zur Deckung des Bedarfes für Ver- 
wallungs= und Erhebungskosten ersor- 
derliche Zuschuß. 
Die den Bedarf der Staatsschuldentilgungs- 
Anstalt Übersteigenden Einnahmen an Auf- 
schlagsgefällen und der Eisenbahnrente, sowie 
Minderausgaben an dem voranschlägigen Be- 
darfe dieser Anstalt werden zur Bestreitung 
der Bedürfnissedes laufenden Dienstes bestimmt. 
Sollten jedoch die Reinerträgnisse des Malz- 
Aufschlages oder der Eisenbahnrente zur Be- 
streitung der auf dieselben hingewiesenen Aus- 
gaben der Staatsschuldentilgungsanstalt nicht 
ausreichen, so find die erforderlichen Zuschüsse 
aus den Actioresten der Staatsschuldentilgungs- 
Hauptcasse der VIII. Finanzperiode und nach 
deren Erschöpfung eventuell aus der k. Central- 
Staatscasse zu entnehmen. 
G. 10. 
Dem Etat für die active Armee werden 
die Preise der darunter begriffenen und mit 
— fl. 15 kr. für ein Pfund Fleisch, 
11 30 Schäffel Korn, 
6 Pk& 5 r Haber, 
1 24 " einen Centner Heu und 
1 „ 12 „ „ „ Stroh 
veranschlagten Naturalien in der Art garan- 
tirt, daß geringere Preise dem Reichsreserve- 
sonde zu gut und höhere demselben zur Last 
geschrieben werden sollen. 
Die Durchschnittsfonds des ordentlichen 
Militäretats für Kleidung, Ausrüstung und 
Kasernirung werden als von einer Finanz= 
periode auf die andere Übertragbar erklärt. 
G. 11. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 
1868 über die Vollendung der Donau-Cor- 
rection im Regierungsbezirke Schwaben und 
Neuburg durch die jeweiligen Finanzgesetze 
zu bestimmende Summe wird für die X. Fi- 
nanzperiode auf jährlich 200,000 fl. festgescht. 
Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
12. 
Zur Bestreitung der in Tit. II festgeschten 
Verwaltungs= und Staatsausgaben werden 
außer dem nach K. 2 des gegenwärtigen Ge- 
setzes der X. Finanzperiode zugewiesenen Be- 
trage von 430,000 fl. die budgetmäßigen 
Einnahme-Etats der IX. Finanzperiode be- 
stimmt. 
Ausgenommen hirvon sind die für die IX. 
Finanzperiode bestandenen Uebergänge aus der 
VIII. Finanzperiode (Cap. I der Beilage A 
zum Finanzgesetze für die IX. Finanzperiode 
vom 16. Mai 1868) und der nach Art. 2
	        
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