Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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des Gesetzes vom 29. April 1869 über die 
Ausdehnung und Vervollständigung der baye- 
rischen Staatsbahnen und Erbauung von Vi- 
einalbahnen, sowie nach K. 20 des gegen- 
wärtigen Gesetzes dem Vicinaleisenbahn-Bau- 
sonde zugewiesene Ertragsantheil des Staates 
an der Ostbahn, welche Einnahmen an den 
budgetmäßigen Deckungsmitteln der X. Fi- 
nanzperiode hinwegfallen, wogegen aber vom 
1. Januar 1870 an die Erträgnisse der Bo- 
densee-Dampfschifffahrts-Anstalt den budget- 
mäßigen Fonds zugewiesen werden. 
C. 13. 
An directen Staatsauflagen sind für jedes 
Jahr der X. Finanzperiode die im F. 15 
des Finanzgesches der IX. Finanzperiode vom 
16. Mai 1868 festgesetzten Steuern zu er- 
heben. 
S. 14. 
Soweit zur Bestreitung der im gegenwär- 
tigen Gesche unter Tit. I I#. 1 und 2 für 
den Bestand der Vorjahre, dann unter Tit. II 
für den laufenden Dienst festgesetzten Aus- 
gaben, sowie zur Ausgleichung des in der 
IX. Finanzperiode entstandenen Ausfalles die 
Einnahmen in der X. Finanzperiode nicht 
zureichen, bleiben die erforderlichen Maß- 
nahmen der nachfolgenden gesetzlichen Rege- 
lung vorbehalten. 
g. 16. 
Die den Staatsdienern und anderen An- 
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gestellten, dann den Qulescenten und Pen- 
slonisten obliegenden Wittwen- und Waisen- 
sonds-Beiträge sind nach den Bestimmungen 
der Verordnung vom 8. Juni 1807 zu ent- 
richten und in Gemäßheit des Landtagsab- 
schiedes vom 10. Juli 1865 §S. 10 Nra?- 
an den allgemeinen Unterstützungsverein für 
die Hinterlassenen der k. bayerischen Staats- 
diener abzugeben. 
§. 16. 
Die Zollgefälle werden nach dem besteh- 
enden Vereinszolltarife mit Rücksicht auf die 
diesfalls vertragsmäßigen und gesetzlichen Be- 
stimmungen und Vorbehalte erhoben. 
Die Erhebung der übrigen indirecten Ab- 
gaben hat nach den bisherigen Normen und 
den einschlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
K. 17. 
Für den Personen-, Waaren= und anderen 
Transport auf den Staats-Eisenbahnen haben 
die unter dem 15. Mai 1845 (Regierungs- 
blatt S. 291) bekannt gemachten provisorischen 
Tarife mit Berücksichtigung der Bestimmung 
im Abschnitt I §. 6 des Lanbtagsabschiedes 
vom 26. März 1859 als Maximalsätze auch 
für die X. Finanzperiode ihre Geltung beizu- 
behalten. 
Die Tarife der Kanalgebühren auf dem 
Ludwigs-Donau-Main-Kanale, wie solche un- 
ter'm 8. October 1846 (Reglerungsblatt 
Seite 705) bekannt gemacht wurden, haben
	        
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