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meinde Hemmersheim vereinigten Gebietstheile
haben fortan diejenlgen Vorschriften des bür-
gerlichen Rechtes gesetzliche Kraft, welche hin-
sichtlich des Gutes Hausnummer 18 in der
Gemeinde Hemmersheim gelten, zu welchem
Gute das Grundstück Plannummer 726 eine
Eingehbrung bildet.
Artikel 3.
In allen diesen neuerworbenen Gebiets-
theilen haben ferner zu gelten:
1) das Geschz vom 29. April 1869 üÜber
die Einführung einer Prozeßordnung in bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten nebst allen übrigen
das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten und die Vorzugsrechte der Gläubiger
betreffenden Gesetzen, welche in den einschlä-
gigen Landgerichtsbezirken, denen die einzelnen
neuerworbenen Flächen zugetheilt sind, der-
malen Geltung haben,
2) das bayerische Hypothekengesetz vom 1.
Jum 1822,
3) alle Bestimmungen des Gesetzes vom
1. Juni 1822 über die Einführung des Hy-
pothekengesetzes und der Prioritätsordmung,
mit Kürzung der im §. 1 dieses Gesetzes für
die ursprüngliche Einführung gesetzten Frist
auf sechs Monate,
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4) die Gesetze vom 10. November 1861, das
Notariat und die Gerichtsverfassung betreffend,
5) das Strafgesetzbuch und das Porlizei-
strafgesetzbuch nebst dem ihre Einführung be-
treffenden Gesetze vom 10. November 1861
und allen über Bestrafung von Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen, dann über das
Verfahren in Strafsachen für die Landestheile
diesseits des Rheines geltenden sonstigen Ge-
setzen,
6) sämmtliche in den betreffenden Kreisen
bestehenden Polizei= und Verwaltungsgesetze,
dam Gesetze, welche directe und indirecte
Staatsauflagen, Staatsregallen und finan-
zielle Anstalten betreffen.
Artikel 4.
Sämmtliche Gesetze und Verordnungen über
das bürgerliche Recht, das Verfahren in bür-
gerlichen Rechtssachen, das Strafrecht und
strafrechtliche Verfahren, dann über Polizei-,
Finanz= und sonstige Verwaltungsgegenstände,
welche in den gedachten neuerworbenen Ge-
bietstheilen vor ihrer Einverleibung in den
bayerischen Staatsverband in Geltung standen,
werden, soweit sie nicht auch in den Ge-
meindebezirken, welchen diese Gebietstheile ein-
verleibt wurden, geltendes Recht sind, außer
Wirksamkeit gesetzt.