Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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meinde Hemmersheim vereinigten Gebietstheile 
haben fortan diejenlgen Vorschriften des bür- 
gerlichen Rechtes gesetzliche Kraft, welche hin- 
sichtlich des Gutes Hausnummer 18 in der 
Gemeinde Hemmersheim gelten, zu welchem 
Gute das Grundstück Plannummer 726 eine 
Eingehbrung bildet. 
Artikel 3. 
In allen diesen neuerworbenen Gebiets- 
theilen haben ferner zu gelten: 
1) das Geschz vom 29. April 1869 üÜber 
die Einführung einer Prozeßordnung in bür- 
gerlichen Rechtsstreitigkeiten nebst allen übrigen 
das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und die Vorzugsrechte der Gläubiger 
betreffenden Gesetzen, welche in den einschlä- 
gigen Landgerichtsbezirken, denen die einzelnen 
neuerworbenen Flächen zugetheilt sind, der- 
malen Geltung haben, 
2) das bayerische Hypothekengesetz vom 1. 
Jum 1822, 
3) alle Bestimmungen des Gesetzes vom 
1. Juni 1822 über die Einführung des Hy- 
pothekengesetzes und der Prioritätsordmung, 
mit Kürzung der im §. 1 dieses Gesetzes für 
die ursprüngliche Einführung gesetzten Frist 
auf sechs Monate, 
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4) die Gesetze vom 10. November 1861, das 
Notariat und die Gerichtsverfassung betreffend, 
5) das Strafgesetzbuch und das Porlizei- 
strafgesetzbuch nebst dem ihre Einführung be- 
treffenden Gesetze vom 10. November 1861 
und allen über Bestrafung von Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen, dann über das 
Verfahren in Strafsachen für die Landestheile 
diesseits des Rheines geltenden sonstigen Ge- 
setzen, 
6) sämmtliche in den betreffenden Kreisen 
bestehenden Polizei= und Verwaltungsgesetze, 
dam Gesetze, welche directe und indirecte 
Staatsauflagen, Staatsregallen und finan- 
zielle Anstalten betreffen. 
Artikel 4. 
Sämmtliche Gesetze und Verordnungen über 
das bürgerliche Recht, das Verfahren in bür- 
gerlichen Rechtssachen, das Strafrecht und 
strafrechtliche Verfahren, dann über Polizei-, 
Finanz= und sonstige Verwaltungsgegenstände, 
welche in den gedachten neuerworbenen Ge- 
bietstheilen vor ihrer Einverleibung in den 
bayerischen Staatsverband in Geltung standen, 
werden, soweit sie nicht auch in den Ge- 
meindebezirken, welchen diese Gebietstheile ein- 
verleibt wurden, geltendes Recht sind, außer 
Wirksamkeit gesetzt.
	        
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