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1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;
2) die Gesandten jedes Bundesstaates, jedoch für Angehorige anderer Bundesstaaten
nur insowelt, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind;
3) so lange solche noch vorhanden sind (Art 56 der Bundesverfassung), die Konsuln
jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den in demselben geltenden Bestimmungen
diese Befugniß zusteht.
Zur Exthellung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind diejenigen Be-
hörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen
diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Reglerungen der
einzelnen Bundesstaaten fernerhin beigelegt wird.
K. 7.
Zu Pässen und sonstigen Reisepapieren sind übereinstimmende Formulare einzuführen
und zu benutzen.
8. 8.
Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren
zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.
Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässe stempel= und kostenfrei auszustellen.
In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestimmung der einzelnen Regie-
rungen vorbehalten.
8. 9.
Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates, oder die öffeut-
liche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, kann
die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach
bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend
eingeführt werden.
8. 10.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.
Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Krast.
Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe und Relserouten, sowie
über die Kontrole neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.