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Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten weder eingeführt, noch, wo sie
bestehen, beibehalten werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 12. Oktober 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend die Nationalität der Kanuffahrteischifse und ihre Befugniß zur führung der Bundesflagge,
vom 25. October 1867.
(Bundes-Gesetzblatt 1867, Nr. 5, pag. 85.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
H. 1.
Die zum Erwerb durch die Serfahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) der Bundes-
staaten haben fortan als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge zu führen (Artikel 54
und 55 der Bundesverfassung).
K. 2.
Zur Führung der Bundesflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn
sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher Personen sich befinden, welchen das Bunves-
indigenat (Artikel 3 der Bundesverfassung) zusteht.
Diesen Personen sind gleich zu achten die im Bundesgebiete errichteten Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien, in Preußen auch die nach Maßgabe des Gesches
vom 27. März 1867 eingetragenen Genossenschaften, sofern diese Gesellschaften und Genossen-
schaften innerhalb des Bundesgebietes ihren Sitz haben und bei den Kommanditgesellschaften
auf Aktien allen persönlich haftenden Mitgliedern das Bundesindigenat zusteht.