Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder; 
8) den Tag der Eintragung des Schiffes. 
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer 
eingetragen. 
K. 7. 
Die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das 
Recht desselben, die Bundesflagge zu führen, und alle in dem §. 6 bezeichneten Thatsachen 
glaubhaft nachgewiesen sind. 
G. S. 
Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister wird von der Registerbehörde 
eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. 
Das Certifikat muß außerdem bezeugen, daß die nach §. 7 erforderlichen Nachweisungen 
geführt sind, sowie, daß das Schiff zur Führung der Bundesflagge befugt sel. 
g. 9. 
Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffes, die Bundesflagge zu führen, nach- 
gewiesen. 
Zum Nachweis dieses Rechts ist insbesondere ein Seepaß nicht erforderlich. 
G. 10. 
Das Recht, die Bundesflagge zu führen, darf weder vor der Eintragung des Schiffes 
in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigung des Certifikats ausgeübt werden. 
K. 11.l 
Treten in den Thatsachen, welche in dem §F. 6 bezeichnet sind, nach der Eintragung 
Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und auf dem Certi- 
fikate vermerkt werden. 
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Bundesflagge zu führen, verliert, 
ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte Certifikat zurückzuliefern, 
sofern nicht glaubhaft bescheinigt vird, daß es nicht zurückgeliefert werden könne.
	        
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