Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

33 
Artikel 12. 
Gesuche um Erlassung eines 
ser Zohlungs- bedingten Zahlungsbefehls (Ar- 
befehle. tikel 553 u. f. der Prozeßord- 
nung) sind, gleichviel ob sie mit schriftlicher 
Eingabe oder zu Protokoll angebracht werden, 
auf Stempelpapier zu fertigen, wogegen die 
hierauf ergehende Verfügung weder eines be- 
sonderen Stempels noch der Einregistrirung 
bedarf. Die Protestation gegen den Zahlungs- 
befehl und der Antrag auf Erlassung eines 
Vollstreckungsbeschlusses sind ebenfalls auf 
Stempel zu fertigen. Die desfallsigen Pro- 
tokolle des Einzelnrichters oder Gerichtsschrei- 
bers sind von der Etnregistrirung befreit, der 
vom Einzelnrichter zu erlassende Beschluß 
(Artikel 562 der Prozeßordnung) dagegen 
unterliegt der Einregistrirungsgebühr von 
achtundzwanzig Kreuzern. 
Auf die übrigen nach Hauptstück XIX. 
der Prozeßordnung stattfindenden Verhand- 
lungen und auf die Gerichtsvollzieher-Acte 
haben die allgemeinen Bestimmungen in An- 
wendung zu kommen. 
Artikel 13. 
Die Artikel 9, 10, 15, 17, 
bisheriger er- 
uucherer 18, 19, 23, 28, 57, 58, 63, 
bestimmungen. 64, 68, 76, 79 und 80 des 
Gesetzes vom 23. Mai 1846, das Erecutions= 
verfahren in der Pfalz betreffend, verbleiben, 
insoweit dieselben Bestimmungen über die 
Berfahren 
mittels beding- 
Anwendung 
34 
dortigen Einregistrirungs-, Redactions= und 
Stempelgebühren enthalten, bis auf weiteres 
in Wirksamkeit und sind auch auf die Acte 
im Vollstreckungsverfahren, im gerichtlichen 
Vertheilungsverfahren bei Mobillarpfändungen 
(Artikel 942 u. ff. der Prozeßordnung), auf 
das Verfahren mittels bedingter Zahlungs- 
befehle und auf das Gantverfahren in gleich- 
mäßige Anwendung zu bringen. 
Artikel 14. 
Bei der Einweisung in die Erträg- 
nisse unbeweglicher Sachen (Immission) ist 
die Rechnung des aufgestellten Verwalters 
(Artikel 1017 der Prozeßordnung) dem Di- 
mensionsstempel unterworfen, die Rechnungs- 
belege bleiben jedoch insolange von Stempel 
und Einregistrirung frei, bis von denselben 
im Falle entstehender Streitigkeiten bei einer 
gerichtlichen Verhandlung Gebrauch gemacht 
wird. 
Immission. 
Artikel 15. 
Gantverfahren. Im Gantverfahren unterliegen 
einer Einregistrirungsgebühr von achtundzwan- 
zig Kreuzern: 
1) Ganterkenntnisse; 
2) die gerichtliche Bezeichnung des Notars, 
welcher die Versteigerung der Liegen- 
schaften vorzunehmen hat (Artikel 1290 
der Prozeßordnung); 
3) die gerichtliche Bestätigung von Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.