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Artikel 12.
Gesuche um Erlassung eines
ser Zohlungs- bedingten Zahlungsbefehls (Ar-
befehle. tikel 553 u. f. der Prozeßord-
nung) sind, gleichviel ob sie mit schriftlicher
Eingabe oder zu Protokoll angebracht werden,
auf Stempelpapier zu fertigen, wogegen die
hierauf ergehende Verfügung weder eines be-
sonderen Stempels noch der Einregistrirung
bedarf. Die Protestation gegen den Zahlungs-
befehl und der Antrag auf Erlassung eines
Vollstreckungsbeschlusses sind ebenfalls auf
Stempel zu fertigen. Die desfallsigen Pro-
tokolle des Einzelnrichters oder Gerichtsschrei-
bers sind von der Etnregistrirung befreit, der
vom Einzelnrichter zu erlassende Beschluß
(Artikel 562 der Prozeßordnung) dagegen
unterliegt der Einregistrirungsgebühr von
achtundzwanzig Kreuzern.
Auf die übrigen nach Hauptstück XIX.
der Prozeßordnung stattfindenden Verhand-
lungen und auf die Gerichtsvollzieher-Acte
haben die allgemeinen Bestimmungen in An-
wendung zu kommen.
Artikel 13.
Die Artikel 9, 10, 15, 17,
bisheriger er-
uucherer 18, 19, 23, 28, 57, 58, 63,
bestimmungen. 64, 68, 76, 79 und 80 des
Gesetzes vom 23. Mai 1846, das Erecutions=
verfahren in der Pfalz betreffend, verbleiben,
insoweit dieselben Bestimmungen über die
Berfahren
mittels beding-
Anwendung
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dortigen Einregistrirungs-, Redactions= und
Stempelgebühren enthalten, bis auf weiteres
in Wirksamkeit und sind auch auf die Acte
im Vollstreckungsverfahren, im gerichtlichen
Vertheilungsverfahren bei Mobillarpfändungen
(Artikel 942 u. ff. der Prozeßordnung), auf
das Verfahren mittels bedingter Zahlungs-
befehle und auf das Gantverfahren in gleich-
mäßige Anwendung zu bringen.
Artikel 14.
Bei der Einweisung in die Erträg-
nisse unbeweglicher Sachen (Immission) ist
die Rechnung des aufgestellten Verwalters
(Artikel 1017 der Prozeßordnung) dem Di-
mensionsstempel unterworfen, die Rechnungs-
belege bleiben jedoch insolange von Stempel
und Einregistrirung frei, bis von denselben
im Falle entstehender Streitigkeiten bei einer
gerichtlichen Verhandlung Gebrauch gemacht
wird.
Immission.
Artikel 15.
Gantverfahren. Im Gantverfahren unterliegen
einer Einregistrirungsgebühr von achtundzwan-
zig Kreuzern:
1) Ganterkenntnisse;
2) die gerichtliche Bezeichnung des Notars,
welcher die Versteigerung der Liegen-
schaften vorzunehmen hat (Artikel 1290
der Prozeßordnung);
3) die gerichtliche Bestätigung von Ver-