Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der Niederlassung, 
Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen. 
In der Ansübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, soweit nicht das 
gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch 
durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert 
oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden. 
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntulsses willen oder wegen 
fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbe- 
betrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden. 
KS. 2. 
Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat 
auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehöbrigkeit und, sofern er unselbstständig ist, 
den Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder 
ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen. 
g. 3. 
Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch 
die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden. 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate 
unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen 
wiederholten Bettelus oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der 
Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden. 
Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und Bezirke, welche 
Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben. 
S. 4. 
Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie 
nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht 
arbeitsfähigen Angehbrigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er 
solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten
	        
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