Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Verwandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden 
zu beschränken. 
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand nicht zur 
Zurückweisung. 
g. 5. 
Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer bffentlichen Unterstützung, 
bevor der neu Anzlehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimaths- 
recht) erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen 
Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist, 
so kann die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden. 
8. 6. 
Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des Aufenthalts versagt 
werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge zwischen verschiedenen Gemeinden 
eines und desselben Bundesstaates streitig, so erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesetzen. 
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, bevor nicht ent- 
weder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens 
einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist. 
8. 7. 
Sind in den in §. b. bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten betheiligt, so regelt 
sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme 
der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 18514, sowie nach den späteren, zur Aus- 
führung dieses Vertrages getroffenen Verabredungen. 
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufenthaltsstaat zur 
Flrrsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die öffentliche Armen- 
pflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf 
Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde= oder andere 
öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehbrt, sofern nicht 
anderweitige Verabredungen bestehen, nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszu- 
weisenden länger als drei Monate gedauert hat.
	        
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