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Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine höhere Charge oder
Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-Order vom 31. Dezember 1828) ist nicht erfor-
derlich, um die normalmäßige Pension der höheren Charge oder des höheren Gehalts zu erhalten.
Der Abzug von 10 Prozent (Pensions-Reglement vom 13. Juni 1825 KF. 12) bei
Pensionären, welche im Auslande wohnen, findet nicht statt.
Die Pensionsbewilligung erfolgt auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger
als 15 Jahre beträgt.
K. 6.
Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848 bis 1850 gebliebenen oder
an den erlittenen Verwundungen und Beschädigungen oder in Folge der Kriegsstrapazen ver-
storbenen Offizlere und Beamten (§. 1) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in
die Schleswig-Holsteinische Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen
Bundes angehbrte, eine Beihülfe nach Maßgabe des Gesches vom 16. Oktober, 1866 und
des §. 5 des Gesches vom 9. Februar 1867 (Preußische Gesct-Samml. S. 217) aus
Bundesmitteln gewährt.
Den Wittwen und Weisen der übrigen Offiziere und Beamten (F. 1), welche nach
der Verordnung vom 15. Februar 1850 (Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Hol-
stein 1850, 3. St. Nr. 6 — vgl. Art. 4 Nr. 2 und Art. 16 Nr. 2—4) pensionsberechtigt
sein würden, wird aus Bundesmitteln eine nach Maßgabe der gedachten Verordnung vom
15. Februar 1850 zu bestimmende Beihülfe gewährt.
S. 7.
Den im Staats= oder Kommunaldienste angestellten Offizieren und Beamten wird die
Pension (§. 1) um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen ihr reines Einkommen aus dieser
Anstellung die Summe von 250 Thalern jährlich übersteigt.
Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung beschäftigt,
so wird ihnen die Pension für die ersten seck s Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, da-
gegen vom siebenten Monate ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen
Betrage gewährt.
g. 8.
Die Feldzüge der Jahre 1848, 1849 und 1850 werden, ein jeder für sich, den dabei
Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht.