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Gesetz,
betreffend die Kaukionen der Bundesbeamten,
vom 2. Juni 1869.
undes-Geseblatt 1869 Nr. 19 pag. 161.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
g. 1.
Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder vom Bundes-
präsidium angestellt, oder nach Vorschrift der Bundesverfassung den Anordnungen des Bundes-
präsidiums Folge zu leisten verpflichtet ist.
Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine Anwendung.
§. 2.
Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen Kasse oder eines dem Bunde
gehörigen Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport von, dem
Bunde gehödrigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenständen obliegt,
haben dem Bunde für ihr Dienstverhältniß Kaution zu leisten.
C. 3.
Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beamten und die nach Maß-
gabe der verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe der von ihnen zu leistenden Amts-
kautionen werden durch eine vom Bundespräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesrathe
zu erlassende Verordnung bestimmt.
S. 4.
Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu bestellen. Die Bestellung
derselben durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Bunde an der Kaution dieselben
Rechte gesichert werden, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zu-
gestanden haben würden.