Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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g. 6. 
Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber lautenden Obli- 
gationen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates nach deren Nenn- 
werthe zu leisten. 
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande. 
*im 
Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung derselben von der 
obersten Präsidial-Behörde bestimmt werden, niederzulegen. Die Niederlegung der Werthpa- 
piere erfolgt einschließlich des dazu geh5hrigen Talons, beziehungsweise desjenigen Zinsscheines, 
an dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird. 
Die faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren sind mit voller recht- 
licher Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein über die Niederlegung ertheilt ist. 
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum werden dem Kautions- 
besteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeitraums oder nach Ausreichung neuer 
Zinsscheine verabfolgt. Die Einziehung der neuen Zinsscheine erfolgt durch die Kasse. Letztere 
hat nicht die Verpflichtung, die Ausloosung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen. 
i- 
Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Beamten in das kautions- 
pflichtige Amt zu bewirken. 
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem Beamten die nach- 
trägliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirkende Beschaffung der Kaution 
ausnahmsweise zu gestatten, und in welcher Art dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird 
durch die im §. 3 erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt. 
. 8. 
Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Bundesämter, so genügt 
die Bestellung einer Caution zu dem für eines dieser Aemter vorgeschriebenen Betrage. Sind 
die für die einzelnen Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze verschieden, so ist die Kaution 
nach dem höchsten Satze zu leisten.
	        
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