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8. 9.
Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt
im Dienste eines Bundesstaates, so kann die für letzteres Amt bestellte Kaution, soweit sie
den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, mit Zustimmung der zuständigen Behörde des
Bundbesstaates und nach vorgängiger Vereinbarung darũber, wie viel von dem Gesammtbetrage
der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen ist, zugleich für das kautionspflichtige
Bundesdienstverhältniß angenommen werden.
K. 10.
Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus
seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie
an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens.
8. 11.
Steht eine der nach §. 10 aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur Exekution,
so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt,
die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe der Forderung an einer innerhalb des Bundes-
gebietes belegenen, von ihr zu bestimmenden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der
Kautionsbesteller ist in solchem Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht
fälligen Zinsscheine (§. 6) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen,
so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zinsscheine in dem
für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Verfahren zwangsweise angehalten
werden.
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten Werthpapiere
in die Koukursmasse einzuliefern.
§. 12.
Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten gegenüber alle Rechte zu,
welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Bundesgebiets seinen dienstlichen Wohnsttz
hat oder zuletzt gehabt hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landesregierung
den kautionspflichtigen Beamten gegenüber beigelegt sind.
Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vorstehend erwähnten
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