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Rechte diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche in Anwendung gekommen wären, wenn
der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz in Berlin gehabt hätte.
g. 13.
Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald amtlich fest-
gestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, die Kaution gegen
Aushändigung des quittirten Empfangsscheins oder, im Falle des Verlustes desselben, des
gerichtlichen Amortisations-Dokuments zurückgegeben.
Von der Belbringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach dem Ermessen
der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen werden.
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Diejenigen Kautionen, welche vor dem Erlasse der im §. 3 erwähnten Verordnung
von den durch letztere für kautionspflichtig erklärten Beamten entweder dem Bunde oder für
ein auf den Bund übergegangenes Dienstverhältniß der Regierung eines Bundesstaates gestellt
sind, haften vom Zeitpunkte des Erlasses jener Verordnung ab dem Bunde in dem durch
die Bestimmungen dieses Gesetzes bezeichneten Umfange.
KG. 15.
Die dem Bunde vor dem Erlasse der im F. 3 erwähnten Verordnung gestellten Amts-
kautionen solcher Beamten, welche nach Inhalt jener Verordnung zur Kautionsleistung ent-—
weder überhaupt nicht, oder nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden zurück-
gegeben, beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten Betrag ermäßigt.
G. 16.
Bundesbeamte, welche zur Zeit des Erlasses der im §. 3 erwähnten Verordnung in
einem Dienstverhältnisse stehen, für welches es der Kautionsleistung nach den bis dahin
geltenden Vorschriften entweder überhaupt nicht, oder nur in einer geringeren Höhe, oder in
einer anderen als der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Art bedurfte, können, so lange sie
in derselben dienstlichen Stellung ohne Gehaltserhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht
dazu angehalten werden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verord-
nung (§. 3) eine Kaution zu stellen oder die gestellte Kaution zu erhöhen, beziehungsweise