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durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution zu ersetzen. Inwieweit ein
solcher Beamter bei eintretender Gehaltserhöhung verpflichtet ist, den Mehrbetrag des Gehalts
ganz oder zum Theil zur Ansammlung der Kaution zu verwenden, wird durch die im §F. 3.
erwähnte Präsidialverordnung bestimmt.
S. 17.
Die vor dem Erlasse der im C. 3 erwähnten Verordnung gestellten Amtskautionen,
welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, werden, sobald sie durch anderweite
Kautionen ersetzt sind, zurückgegeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-
Novellen und des Allgemeinen Deutschen Haudelsgesetzbuches als Gundesgesehe,
vom 5. Juni 1869.
undes-Gesetzblatt 1869 Nr. 32 pag. 379.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2rc. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
S. 1.
Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung (Anlage A) nebst den die Ergänzung und
Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Nürnberger Novellen (Anlage B), sowie das
Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (Anlage C) werden zu Bundesgesetzen erklärt und als
solche in das gesammte Bundesgebiet eingeführt, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Bundes-
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