Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

— 27 — 
durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution zu ersetzen. Inwieweit ein 
solcher Beamter bei eintretender Gehaltserhöhung verpflichtet ist, den Mehrbetrag des Gehalts 
ganz oder zum Theil zur Ansammlung der Kaution zu verwenden, wird durch die im §F. 3. 
erwähnte Präsidialverordnung bestimmt. 
S. 17. 
Die vor dem Erlasse der im C. 3 erwähnten Verordnung gestellten Amtskautionen, 
welche den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, werden, sobald sie durch anderweite 
Kautionen ersetzt sind, zurückgegeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Gesetz, 
betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel- 
Novellen und des Allgemeinen Deutschen Haudelsgesetzbuches als Gundesgesehe, 
vom 5. Juni 1869. 
undes-Gesetzblatt 1869 Nr. 32 pag. 379.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2rc. verordnen im Namen 
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- 
tages, was folgt: 
S. 1. 
Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung (Anlage A) nebst den die Ergänzung und 
Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Nürnberger Novellen (Anlage B), sowie das 
Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (Anlage C) werden zu Bundesgesetzen erklärt und als 
solche in das gesammte Bundesgebiet eingeführt, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Bundes- 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.