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g. 2.
Die Anwendung der im §. 1 gedachten Gesetze und Vorschriften, insbesondere der
§#K1 und 6 bis 13 des Gesetzes vom.6. Juli 1865 und des K. 1 des Gesetzes vom 9. Febr.
1867 (Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10 pro 1867 S. 126) auf die ge-
nannten Militairpersonen findet dergestalt statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom
1. Juli 1867 ab allen denen zuerkannt wird, welche zur Zelt ihres Ausscheidens aus der
Schleswig-Holstein'schen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt
gewesen sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Gesetzen und Vorschriften
beurtheilt worden wären.
Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes sei, wird von
denjenigen, welche beziehungsweise 20, 15, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert.
g. 3.
Sowelt es auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der betreffenden
Militairpersonen (§#. 1 und 2) ankommt, wird angenommen, daß der gegenwärtige Zustand
derselben zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holstein'schen Armee oder zur Zelt
der Auflbsung derselben bestanden habe.
K. 4.
Die Feldzüge der Jahre 1848, 1849 und 1850 werden, ein jeder für sich, den dabei
Betheiligten bei Berechnung der Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht. Die
vor dem Eintritt in die Schleswig-Holstein'sche Armee in einer anderen Armee des Nord-
deutschen Bundes oder in der Denischen zurückgelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach
ihrer wirklichen Dauer gerechnet.
g. 6.
Diejenigen Militärpersonen (§. 1), welche als ehemalige Schleswig-Holstein'sche Soldaten
beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes Unterstützungen aus dffentlichen Fonds bezlehen,
verbleiben im Genusse dieser Unterstützungen, wenn sie es nicht vorziehen, ihre Ansprüche
nach den vorstehenden §&. 2—4 geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen
Unterstützungen auf die Pensiensbeträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867
ab zur Anrechnung.