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g. 6.
Die Pensionen der im Staats-, Kommunal= oder ständischen Institutendienste ange-
stellten, nach gegenwärtigem Gesetz pensionsberechtigten Personen werden nach den diesfalls
in Preußen geltenden Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen, gekürzt oder gänzlich
eingezogen. Die beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben
jedoch im Genusse der Unterstützungen, welche ihnen als ehemaligen Schleswig-Holstein'schen
Soldaten 2c. neben ihrem Civil-Elnkommen bisher gewährt worden sind.
S. V.
Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Pensionsansprüche müssen inmer-
halb der nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben angemeldet werden; Ansprüche,
welche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, können nur nach den Bestimmungen des
Abschnittes II des Gesetzes vom 6. Juli 1865 beurtheilt werden.
K. S.
Den Wilttwen der in den Feldzügen von 1848, 1849 und 1850 gebllebenen, an den
erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen, oder in Folge der Kriegsstrapazen gestorbenen
Mitlitairpersonen (§. 1) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-
Holsteln'sche Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes ange-
hörte, eine Unterstützung nach Maßgabe der §# 3 und 5 des Gesetzes vom 9. Februar 1867
gewährt. Die diesfälligen Beträge sind ebenfalls vom 1. Juli 1867 ab zahlbar.
Den Wittwen und Waisen der übrigen Militairpersonen, welche nach der Verordnung
vom 15. Februar 1850 pensionsberechtigt sein würden, werden im Falle und nach Maß-
gabe der Bedürftigkeit Unterstützunzen bis zur Höhe der im Gesetze vom 9. Februar 1867
bestimmten Beträge gewährt.
Das im §. 5 über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen Gesagte findet auch
hier Anwendung.
K. 9.
Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zuständigen Pensionen und Unterstützungen
können den Bethelligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe
Pension 2c. aus Staats-, Kommunal= oder ständischen Institutenfonds beziehen.
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