Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Bundeskonsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Bundesangehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle von Bundesangehbrigen zu beurkunden. 
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Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigten Beamten 
(§. 1) haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle getrenmte 
Register zu führen. Die vorkommenden Fälle sind in protokollarischer Form unter fortlau- 
sender Nummer in die Register einzutragen. Jedes Register wird in zwei gleichlautenden 
Originalen nach einem Formulare geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben 
wird. Das Formular soll für alle Beamten ein übereinstimmendes sein. 
Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und das eine Exemplar 
derselben dem Bundeskanzler einzusenden. Gleichzeitig hat er den Regierungen der einzelnen 
Bundesstaaten aus den Registern einen Auszug der Fälle mitzutheilen, welche Angehbrige 
derselben betreffen. 
Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht erfolgt ist, so hat 
der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am Jahresschlusse dem Bundeskanzler 
einzusenden. 
II. Ebeschliegung und Beurkundung derfelben. 
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Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor Beginn desselben find 
dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der Heimath der Verlobten 
nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten 
in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden; 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach den Gesetzen 
der Heimath der Verlobten erforderlich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, 
welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder auf andere Weise 
Flaubhaft nachgewiesen sind.
	        
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