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Bundeskonsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich gültige
Eheschließungen von Bundesangehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und
Sterbefälle von Bundesangehbrigen zu beurkunden.
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Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigten Beamten
(§. 1) haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle getrenmte
Register zu führen. Die vorkommenden Fälle sind in protokollarischer Form unter fortlau-
sender Nummer in die Register einzutragen. Jedes Register wird in zwei gleichlautenden
Originalen nach einem Formulare geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben
wird. Das Formular soll für alle Beamten ein übereinstimmendes sein.
Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und das eine Exemplar
derselben dem Bundeskanzler einzusenden. Gleichzeitig hat er den Regierungen der einzelnen
Bundesstaaten aus den Registern einen Auszug der Fälle mitzutheilen, welche Angehbrige
derselben betreffen.
Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht erfolgt ist, so hat
der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am Jahresschlusse dem Bundeskanzler
einzusenden.
II. Ebeschliegung und Beurkundung derfelben.
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Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor Beginn desselben find
dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der Heimath der Verlobten
nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten
in beglaubigter Form beizubringen:
1) ihre Geburtsurkunden;
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach den Gesetzen
der Heimath der Verlobten erforderlich ist.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen,
welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder auf andere Weise
Flaubhaft nachgewiesen sind.