Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von 
einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, 
wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eldesstattliche Versicherung über die 
Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die 
sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. 
K. 4. 
Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Beamten, welche die Vornamen, 
die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Ver- 
lobten und ihrer Eltern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der Thüre oder 
an einer in die Augen fallenden Stelle vor oder in der Kanzlei des Beamten eine Woche 
hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint an dem Amtssitz des Beamten eine Zeitung, so ist 
die Bekanntmachung außirdem einmal darin einzurücken, und die Eheschließung nicht vor 
Ablauf des dritten Tages von dem Tage an zulässig, an welchem das die Bekanntmachung 
enthaltende Blatt ausgegeben ist. Unter mehreren an dem bezeichneten Orte erscheinenden 
Zeitungen hat der Beamte die Wahl. 
g. 6. 
Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb ber letzten sechs Monate ihren 
Wohnsitz außerhalb des Amtsbereichs (F. 1) des Beamten gehabt hat, so muß die Bekannt- 
machung des Aufgebots auch an dem früheren Wohnsitze nach den dort geltenden Vorschriften 
erfolgen, oder ein gehörig beglaublgtes Zeugniß der Obrigkelt des früheren Wohnortes 
darüber beigebracht werden, daß daselbst Ehehindernisse in Betreff der einzugehenden Ehe 
nicht bekannt seien. 
8. 6. 
Der Beamte kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote (88. 4 
und 5) ganz dispensiren. 
S. 7. 
Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die 
Balobten einzeln und nach einander gerichtete felerliche Frage des Beamten:
	        
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