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Diese Eintragung muß enthalten:
1) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt;
2) das Geschlecht des Kindes;
3) die ihm beigelegten Vornamen;
4) Vor= und Familiennamen, Staatsangehbrigkeit, Stand oder Gewerbe, sowie den
Wohnort der Eltern und zweier bei der Eintragung zuzuziehender Zeugen;
5) die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorgedachten Zeugen.
IV. Urkunden über Sterbefälle.
12.
Die Eintragung eines Todesfalles in die Register erfolgt auf Grund der Erklärung
zweier Zeugen. Sie muß enthalten:
1) Vor= und Familiennamen des Verstorbenen, dessen Staatsangehbrigkeit, Alter, Stand
oder Gewerbe, Wohn= und Geburtsort;
2) Vor= und Familiennamen seines Ehegatten;
3) Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort
der Eltern des Verstorbenen;
4) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes,
soweit diese Verhältnisse bekannt sind;
5) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen,
welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den
Grad ihrer Verwandtschaft;
6) Unterschrift der Zeugen.
V. Schlußbestimmungen.
g. 13.
Insoweit durch die Gesetze eines Bundesstaates den diplomatischen Vertretern und
Konsuln in Ansehung der Eheschließungen, sowie der Beurkundung der Geburten, Heirathen
und Sterbefälle der Angehörigen dieses Staates von einer besonderen Ermächtigung nicht
abhängige oder ausgedehntere Befugnisse, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten,
beigelegt sind oder künftig beigelegt werden, stehen diese Befugnisse für die bezeichneten
Angehörigen auch den diplomatischen Vertretern des Bundes und den Bundeskonsuln zu.