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Gesetz
über die Ausgabe von Banknoten
vom 27. März 1870.
(Bundes= Gesezblatt 1870 Nr. 7 pag. 51.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
K. 1.
Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes kann die Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundes-
Gesetz erworben werden.
Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes von ihrer Befugniß
zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, so kann sie dies künftig
nur thun, wenn sie dazu die Ermächtigung durch ein Bundesgesetz erhält.
g. 2.
Ist vor bdem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Befugniß zur Ausgabe von
Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der Gesammtbetrag der auszu-
gebenden Noten eine in sich bestimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen Summe
begrenzte Summe nicht übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschränkung oder
die Erhöhung des am Tage der Verkündung dieses Gesetzes zulässigen Gesammtbetrages der
auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes
Bundesgesetz erfolgen.
g. 3.
Ist die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen Befugniß
zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so kann sie über den
Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung er-
lassenes Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß
zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Entziehung dieser Befugniß mit
dem Ablauf jedes Kalenderjahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu lassen.
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