Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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II. Schlußbestimmung. Kraft und erlischt von selbst mit dem 1. Juli 
1872. Es bezieht sich jedoch nicht auf die 
Artikel 20. in den Artikeln 14, 20 und 21 des Ein- 
i n Gegenwärtiges Gesetz tritt gleich= führungsgesetzes berührten Civilprozesse, welche 
Wirtsamleit zeitig mit der Prozeßordnung in und insoweit sie nach den bisherigen Prozeß- 
des Geletes. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in bestimmungen noch fortgeführt werden. 
Gegeben Hohenschwangau, den 21. Juni 1870. 
Ludwig. 
Graf v. Pray. v. Pfrehzschner. v. Schlör. Frhr. v. Pranchh. 
v. Lutz. v. Prann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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