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S. 4.
Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes erworbenen Be-
fugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde
ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit
besch änkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegen-
wärtigen Gesetzes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich
rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes
Kalenderjahres gefallen zu lassen.
g. b.
Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen Ausgabe einem
Bank-Institute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist.
W. 6.
Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundes-Geset-
blatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz
über die Anusgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870.
(Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 33 pag. 507.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt: