— 46 —
Handel, Verkehr und Schifffahrt, thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, sowie anderer
befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen
hierbei nach den Bundesgesetzen und den ihnen ertheilten Instruktionen sich richten und die
durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten.
g. 2.
Unter Konsul im Sinne dleses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalkonsulats,
Konsulats oder Vicekonsulats zu verstehen.
K. 3.
Die Bundeskonsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In Angelegen-
heiten von allgemeinem Intercsse berichten sie an den Bundeskanzler und empfangen von
ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen haben sie gleichzeitig die erforderlichen Anzeigen
über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die zunächst bethelligten Regierungen gelangen
zu lassen.
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesange-
hörlger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staates, um
dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Prlvatperson angehört;
auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten iie Reglerung eines Bundesstaates Aufträge
erthellen und unmittelbare Berichtserstattung vorlongen.
K. 4.
Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß sie ihre
Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maßgabe des Gesetzes und der ihnen
zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft ersüllen und das Beste des Bundes
fördern wollen.
. 5.
Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums weder Konsulate
fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von fremden Regierungen aunehmen.