Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Handel, Verkehr und Schifffahrt, thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung 
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, sowie anderer 
befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen 
hierbei nach den Bundesgesetzen und den ihnen ertheilten Instruktionen sich richten und die 
durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten. 
g. 2. 
Unter Konsul im Sinne dleses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalkonsulats, 
Konsulats oder Vicekonsulats zu verstehen. 
K. 3. 
Die Bundeskonsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In Angelegen- 
heiten von allgemeinem Intercsse berichten sie an den Bundeskanzler und empfangen von 
ihm ihre Weisungen. In dringlichen Fällen haben sie gleichzeitig die erforderlichen Anzeigen 
über erhebliche Thatsachen unmittelbar an die zunächst bethelligten Regierungen gelangen 
zu lassen. 
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesange- 
hörlger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staates, um 
dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Prlvatperson angehört; 
auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten iie Reglerung eines Bundesstaates Aufträge 
erthellen und unmittelbare Berichtserstattung vorlongen. 
K. 4. 
Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß sie ihre 
Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maßgabe des Gesetzes und der ihnen 
zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft ersüllen und das Beste des Bundes 
fördern wollen. 
. 5. 
Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums weder Konsulate 
fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von fremden Regierungen aunehmen.
	        
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